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Satzung

S A T Z U N G

der Kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg/Bonn e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Kurdische Gemeinschaft Rhein-Sieg/Bonn e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Siegburg.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweiligen gültigen Fassung.

Der Verein trägt zur Förderung des internationalen Denkens und der Völkerverständigung im Rhein-Sieg-Kreis und Bonn bei. Der Verein setzt sich für die Integration von Kurdinnen und Kurden in der Bundesrepublik Deutschland ein. Der Verein verwirklicht seine Ziele im Rahmen der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Rechte und Pflichten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Zielen und Aufgaben

(1) Hilfeleistung bei der Lösung sozialer, kultureller, bildungspolitischer und aktueller Probleme der Kurden durch Beratung, Kurse, Seminare, und Veranstaltungen.

(2) Der Verein setzt sich für die Förderung der Solidarität und Einheit der Kurden untereinander und mit der einheimischen Bevölkerung des Rhein-Sieg-Kreises und Bonn ein. 

(3) Eintreten für die nationalen und demokratischen Rechte des kurdischen Volkes im Sinne einer friedlichen Koexistenz der Völker und der durch internationale Verträge und Vereinbarungen garantierter Menschenrechte und Freiheiten.

(4) Der Verein setzt sich für eine soziale und politische Integration der ausländischen Mitbürger in die deutsche Gesellschaft ein.

Der Verein betreibt in diesem Sinne Jugendarbeit und Betreuung. Er trägt dazu bei, dass deutsche und ausländische Kinder und Jugendliche in Troisdorf und Umgebung in einen Prozess des gegenseitigen Verständnisses und Toleranz sich zu mündigen Bürgern mit kritischem und sozialem Bewusstsein entwickeln. Dabei sollen demokratische Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie zur Integration im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes geleistet werden.

Dies wird erreicht durch kontinuierliche Jugendgruppen von meist ausländischen Jugendlichen, getrennte Mädchengruppen, Hausaufgabenhilfe, Elternarbeit und Jugendfreizeitaktivitäten.

(5) Aufklärung der Mitglieder über die kurdische und deutsche Gesellschaft und das gesellschaftliche Leben.

(6) Erforschen der kurdischen Geschichte sowie Weitergabe der Informationen über die kurdische Geschichte und Kultur in Form von Schriften und Übersetzungen, sowie Broschüren und Bücher.

(7) Durch Bereitstellung von Lehrmaterialien und Bildungsstätten, Fortbildung der Lehrkräfte, Förderung der Folkloregruppen und Künstler, Kurse, Seminare und Tagungen die kurdische Kultur zu erhalten und zu weiterpflegen.

(8) Hilfeleistung bei der Lösung der Ausbildungsprobleme der von Arbeitslosigkeit bedrohten Jugendlichen.

Der Verein organisiert und führt Hausaufgabenhilfe und Nachhilfeunterricht für die Kinder und Jugendlichen durch.

(9) Umfassende Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen und Publikationen; Initiativen bei den ständigen Behörden, Verbänden und Parteien; und soziale Tätigkeiten sowie Angebote zur sprachlichen und beruflichen Weiterbildung im Sinne der Planung und Durchführung der Aufgaben des Vereins.

Der Verein berät in allen sozialen Anliegen, begleitet auf Ämter, zu Ärzten etc. Sowohl als BeraterInnen als auch als DolmetscherInnen.

(10) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Personen mit entsprechender Zielsetzung.

(11) In Zusammenarbeit mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband führt der Verein Integrationskurse für ausländische Frauen und Mädchen durch. Er berät ausländische Frauen und Mädchen in sozialen und ausländerrechtlichen Anliegen. 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Eintritt

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,

– die seine Ziele unterstützt,

– die Satzung des Vereins billigt,

2. Mitgliederstatus

a) aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft

b) Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht

Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift, den gewünschten Mitgliederstatus und die Unterschrift des Antragstellers.

Über den Antrag der Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen 30 Tagen den gestellten Antrag zu beantworten. Im Falle der Ablehnung müssen die Gründe nicht genannt werden.

3. Austritt oder Ausschluss

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitglieds.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Ehrenrat durch ein Ausschlussverfahren ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eine Frist von 15 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die nächste Mitgliedervollversammlung entscheidet.

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand 

3. Der Ehrenrat

4. Ehrenvorsitzende

§ 6

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmten Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.b. auch über:

a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde

b) die Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,

d) Aufnahme von Darlehen ab € 1.000,–,

e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

f) Satzungsänderungen

g) Auflösung des Vereins.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung liegt innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres.

(4) Der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern, einschließlich der auszuschließenden Personen, spätestens 15 Tage vorher vom Vorstand an die letzte bekannte E-Mailadresse. Falls keine E-Mailadresse vorhanden ist, wird die Einladung an die letzte Postanschrift versandt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel (1/3) der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, die Versammlung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von 15 Tagen noch einmal einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Falls die Mitgliederversammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst, dürfen bei der Mitgliederversammlung nur Vereinsmitglieder, die vom Ehrenrat ausgeschlossenen Personen und vom Vorstand des Vereins schriftlich eingeladenen Personen bzw. Vertreter von Organisationen teilnehmen.

(7) Stimmrecht sowie das Recht, in den Vorstand oder den Ehrenrat gewählt zu werden, haben nur Vereinsmitglieder. Falls die vom Ehrenrat ausgeschlossenen Personen von der Mitgliederversammlung weiterhin als Mitglieder anerkannt werden, genießen sie bei der Versammlung gleiche Rechte wie die Vereinsmitglieder.

(8) Wer in den Vorstand gewählt worden ist, darf nicht Mitglied des Ehrenrates sein oder umgekehrt.

(09) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderung und die Auflösung und Liquidation des Vereins.

(10) Die Wahl findet geheim statt und die Stimmabgaben werden offen gezählt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Von diesem Stimmrecht kann es nur durch sein persönliches Erscheinen Gebrauch machen.

(11) Wenn der Vorstand es für notwendig hält, und/oder es durch die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand ist das zweihöchste Organ des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Sekretär, der Kassenwart und zwei Beisitzer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.

(2) Der Vorstand besteht aus 5 ordentlichen und 2 Ersatzmitgliedern, die von der Versammlung gewählt werden.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Sekretär und einen Kassenwart.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen vom Sekretär oder im Falle seiner Abwesenheit vom Beauftragten des Vorstandes protokolliert und vom Sitzungsleiter und Protokollführer Unter-schrieben werden.

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechsmal statt, die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.

(5) Der Vorstand ist verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verwirklichen, die ordentliche oder

außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und über Aufnahmeanträge zu entscheiden.

(6) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen sowie sonstige Ausschüsse einberufen, um die Vereinsarbeit zu erleichtern.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind. Danach sind alle Befugnisse dem neuen Vorstand zu übertragen.

(8) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Hauptamtlich für den Verein tätige Mitarbeiter dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(9) Die Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiter geschieht durch den Vorstand.

§ 8

Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 3 ordentlichen und 2 Ersatzmitgliedern. Derjenige, der bei der Mitgliederversammlung die meisten Stimmen erhält, wird Vorsitzender des Ehrenrates. Die Ersatzmitglieder belegen nach den Ausscheiden der ordentlichen Mitglieder die freigewordenen Stellen nach ihrer Stimmenzahl.

Alle Beschlüsse und Entscheidungen des Ehrenrates müssen schriftlich erfolgen, andernfalls sind sie nicht rechtsgültig.

Der Ehrenrat fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der Ehrenrat trifft Entscheidungen über die Bestrafung oder den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Ehrenrat kann Verstöße gegen die Vereinssatzung ahnden.

Er kann Verwarnungen, zeitlich begrenzte Ausschlüsse oder gänzliche Ausschlüsse beschließen.

§ 9

Ehrenvorsitzende

Ein Ehrenvorsitzender des Vereins ist eine Person, die sich um die Unterstützung und Förderung in besonderem Maße verdient gemacht hat.

Der Ehrenvorsitz kann an Mitglieder verliehen werden, die sich durch ihren uneigennützigen Einsatz und ihr Engagement für den Verein in ganz besonderer Weise Verdienst erworben haben.

Der Ehrenvorsitzende, der nicht gleichzeitig ordentliches Mitglied ist, nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen und an den Mitgliederversammlungen teil. Der Ehrenvorsitz kann nur lebenden Personen verliehen werden. Sie erlischt spätestens mit dem Tod des Ehrenvorsitzenden. 

§ 10

Niederschriften

Alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind niederzuschreiben und von der Sitzungsleitung und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 11

Mitgliedsbeiträge und Finanzen

(1) Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein verfolgt in erster Linie gemeinnützige Ziele.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Vereinsfinanzen werden über ein Vereinskonto sowie eine Barkasse geführt. Verfügungsrecht über das Konto haben der Vorsitzende, der Sekretär oder der Kassenwart, jeweils zwei gemeinsam.

(6) Die Buchführung des Vereins muss die entsprechenden Belege enthalten. 

§ 12

Änderung der Satzung und Zielsetzung

Die Satzung kann nur geändert werden, wenn eine zu diesem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung hierüber mit 3/4-Mehrheit ihrer erschienenen stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Bei der Änderung der Zielsetzung des Vereins müssen alle Mitglieder die nicht erschienen sind, innerhalb von vier Wochen schriftlich zustimmen. Ein solcher Beschluss der Mitgliederversammlung kann erst dann durchgeführt werden, wenn eine vorherige Zustimmung und Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorliegt.

§ 13

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn die zu diesem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung hierüber mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer erschienenen stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14

Vereinsrecht/vereinsregister

Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen für rechtsfähige Vereine in der Bundesrepublik Deutschland.

In allen Streitfällen ist das Amtsgericht Siegburg zuständig.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 11. Juni 1989 beschlossen.

Die vorliegende Fassung enthält die Änderungen gemäß der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 17. Dezember 1989 und 16. Mai 1992. Geändert am 11. September 2016.