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  • Lindenstraße 58, 53721 Siegburg
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Ausbildung & Beruf

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Eine frühe Berufsorientierung und intensive Beratung und Begleitung sind wichtig für die erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt.

Zunächst ist jedoch die Frage zu klären, wer hier in Deutschland arbeiten darf.

Der Aufenthaltsstatus regelt dabei unter anderem auch, ob ein/e Geflüchtete*r oder Asylbewerber*in in Deutschland arbeiten dürfen

Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt besteht für Asylbewerber*innen/ Geflüchtete

  • in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes,
  • für die Zeit des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmeeinrichtung (§§ 47 und 61 des Asylgesetzes),
    • soweit die Fristen nach Nummern 1 und 2 nicht abgelaufen sind,
    • für Asylbewerber*innen deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde und
  • für Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben.
  • für die Personengruppe aus einem sicheren Herkunftsstaat (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben.

Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung, einem Ankunftsnachweis, einer Duldung oder anderen Aufenthaltstitel, dürfen in der Regel nach einem Beschäftigungsverbot von 3-6 Monaten einer Beschäftigung nachgehen. Hierfür muss allerdings eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Erst die Arbeitserlaubnis erlaubt die Beschäftigung.

Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, dürfen in der Regel ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit arbeiten.

Hier informieren wir Sie über wichtige Programme und Anlaufstellen.

Wege in die Ausbildung für Flüchtlinge >>

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Perspektiven für junge Flüchtlinge >>

Einstiegsqualifizierung (EQ) >>


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